Zubehör für
den Behälterbau

Einkaufsbedingungen

Einkaufsbedingungen

1. Vertragsabschluss
Nur schriftlich erteilte oder schriftlich bestätigte Bestellungen sind gültig. Wir erwarten eine Auftragsbestätigung mit Preis und Lieferterminangabe gestempelt und rechtsgültig unterzeichnet zurück. In der Auftragsbestätigung enthaltene Abweichungen und Hinzufügungen des Lieferanten werden nur insoweit anerkannt, als wir diesen nachträglich schriftlich zustimmen. Die Annahme der Lieferung oder die Leistung von Zahlungen durch uns stellen keine Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dar. Vielmehr betrachten wir die Erbringung der bestellten Leistung durch den Lieferanten als Anerkennung unserer Einkaufsbedingungen, auch wenn der Lieferant ihnen zuvor ausdrücklich widersprochen oder in seiner Auftragsbestätigung auf andere Bedingungen verwiesen hat.

2. Preise
Der vereinbarte Preis ist fest und verbindlich. Er schliesst alle eventuellen Nebenkosten ein.

3. Eigentumsübergang
Das Eigentum an der Ware geht mit deren Übergabe an uns oder an den von uns bezeichneten Dritten auf uns über. Bis zum Eigentumsübergang trägt der Lieferant die Gefahr für Verschlechterung und Untergang der Ware.

4. Liefertermine
Der in der Bestellung vereinbarte Liefertermin ist verbindlich. Der Lieferant setzt uns unverzüglich in Kenntnis, wenn Umstände vorliegen, wonach die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins oder, soweit ein Liefertermin nicht vereinbart wurde, eine baldige Lieferung gefährdet ist. Die genannten Termine verstehen sich als Ankunftstermine am Bestimmungsort. Bei Lieferverzug haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen.

5. Transport und Transportschäden
Für Transportschäden als Folge ungenügender oder ungeeigneter Verpackung haftet der Lieferant, auch wenn wir den Transport der Ware an den Bestimmungsort übernehmen.

6. Zahlung
Wir bezahlen die Ware, soweit nichts anderes vereinbart, den vereinbarten Kaufpreis innerhalb von 50 Tagen nach Rechnungsdatum.

7. Gewährleistung
Der Lieferant leistet uns volle Rechts- und Sachgewähr. Der Lieferant haftet für einwandfreie Beschaffenheit und Tauglichkeit seiner Lieferung sowohl zu gewöhnlichem als auch dem Lieferanten bekanntgegebenen Verwendungszweck und für zugesicherte Eigenschaften der Ware. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit der Ablieferung der Ware durch den Lieferanten.

Wir sind nicht verpflichtet, die Ware des Lieferanten bei Ablieferung auch nur stichprobenweise auf Mängel zu prüfen. Mängel der Ware können während der ganzen Gewährleistungsfrist jederzeit, vor und/oder nach der Verarbeitung und/oder dem Weiterverkauf gerügt werden, sie sind jedoch nach Bekanntwerden zu rügen.

Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Lieferung vor, so haben wir freie Wahl, Wandlung, Minderung, Nachbesserung durch den Lieferanten selber oder einen Dritten oder Lieferung anderer der Bestellung entsprechender Ware, je mit oder ohne Schadenersatz, zu verlangen. Wir können dabei von diesen Ansprüchen für die gesamte Bestellung einheitlichen Gebrauch machen oder sie je für einen bestimmten Teil der Bestellung anwenden.

Wenn Nachbesserung geleistet wird oder eine Ersatzlieferung erfolgt, beginnt die zweijährige Gewährleistungsfrist von neuem zu laufen. Zusätzlich ist uns jeder im Zusammenhang mit dem Mangel entstandene Schaden zu ersetzen. Die Verjährungsfrist aller vorstehend genannten Ansprüche beträgt zwei Jahre ab Entdeckung des betreffenden Mangels/Schadens an der gelieferten Ware durch uns.

8. Regressierung und Gewährleistungsansprüche Dritter
Wir sind berechtigt, sämtliche Aufwendungen, die uns gegenüber unserem Abnehmerkunden aus Gewährleistung für schadhafte bzw. mangelhafte Ware des Lieferanten entstanden sind, auf den Lieferanten zu überwälzen.

9. Produktehaftpflicht
Der Lieferant unterhält während der gesamten Zeit, in der er uns beliefert, eine Produktehaftpflicht- und Betriebshaftpflichtversicherung.

10. Immaterialgüterrecht
Der Lieferant hält uns in bezug auf die gelieferte Ware oder Teile davon schadlos vor Ansprüchen, die aus der Verletzung von Immaterialgüterrechten Dritter wie Patente, Urheberrechte, Warenzeichen und dergleichen herrühren. Der Lieferant verpflichtet sich, allfälligen
gegen uns angestrengten Rechtsverfahren auf unseren Wunsch beizutreten oder das Verfahren an unserer Stelle auf eigene Kosten zu führen und/oder die mit dem Verfahren verbundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu übernehmen.

11. Urheberrecht und Unterlagen
Zeichnungen, Berechnungen, Modelle, Gesenke, Matrizen, Muster sowie alle übrigen dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Unterlagen bleiben unser Eigentum. Ohne unsere schriftliche Zustimmung dürfen diese Dritten in keiner Form zur Kenntnis gebracht werden. Von uns bezahlte Werkzeuge, Lehren, Vorrichtungen, Modelle usw. bleiben unser Eigentum, sind zweckmässig zu lagern und gegen alle Schäden zu versichern. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder geändert, vernichtet noch für Dritte benützt werden.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Geschäft ergebenen Rechte und Pflichten, bzw. allfälliger Differenzen sind für beide Teile Zug (Schweiz).

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45 Jahre POFARO. Die Story.

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