Bösch 81
CH-6331 Hünenberg ZG
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1. Gültigkeit | Die nachstehend aufgeführten Verkaufs- und Lieferbedingungen sind für alle Angebote und Aufträge gültig. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Mit der Auftragserteilung erkennt der Besteller diese Bedingungen an. |
2. Lieferung | Die vereinbarten Liefertermine verstehen sich ohne Gewähr und haben lediglich orientierenden Charakter. Jegliche Haftung für rechtzeitige Lieferung der bestellten Ware wird abgelehnt. Die Abnahmepflicht bleibt auch bei verspäteter Lieferung bestehen. Teillieferungen sind zulässig. Für Angebote aus Vorratsbeständen behält sich der Verkäufer in jedem Falle ein Zwischenverkaufsrecht vor. |
3. Preise | Die Preise verstehen sich per Stück netto, ab Lager Hünenberg/ZG sowie exkl. MWSt, Verpackungs- und Transportkosten. Wir behalten uns Preisänderungen aufgrund höherer Einstandspreise, sowie Kurs-, Zoll- und/oder Frachttarifänderungen vor. |
4. Änderungen | Die Pofaro behält sich das Recht vor, jederzeit und ohne Vorankündigung Änderungen an unseren Produkten vorzunehmen. Das gilt auch für bereits laufende Aufträge. Die bestellte Ware ist trotzdem abnahmepflichtig. |
5. Haftungsausschlüsse | Die Pofaro haftet nicht für Schäden jeglicher Art - namentlich unmittelbare oder mittelbare Schäden, Mangel- oder Mangelfolgeschäden, Verluste oder Kosten -, die aufgrund von fehlerhaften Angaben durch den Anwender entstehen. |
6. Zahlung | Soweit keine Andere Vereinbarung getroffen ist, sind Rechnungen spätestens 30 Tage nach der Rechnungstellung fällig. Die Zahlung hat rein netto ohne jeglichen Abzug zu erfolgen. Im Falle einer Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5% geltend zu machen. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Bei Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers behält sich der Verkäufer das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Käufer daraus ein Recht auf Schadenersatz erwächst. |
7. Gefahrenübergang | Mit der Übergabe an den Transportbeauftragten, spätestens jedoch bei Verlassen des Lagers, bzw. des Lieferwerkes, gehen Gefahr und Kosten auf den Käufer über. Es obliegt dem Verkäufer, die zweckmässige Versand- und Verpackungsart zu wählen. |
8. Mängelrügen | Nachweisbar fehlerhafte Ware wird kostenlos ersetzt. Sollte seitens des Verkäufers kein Ersatz geliefert werden können, wird der Betrag für die fehlerhafte Ware gutgeschrieben. Hingegen haftet der Verkäufer unter keinen Umständen für anderweitig entstandenen Schaden. Allfällige festgestellte Mängel sind innerhalb von 5 Tagen zu rügen. |
9. Mediation | Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei allen Meinungsverschiedenheiten vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens eine Mediation durchzuführen. Eine interessengerechte und faire Vereinbarung mit Unterstützung eines neutralen Mediators unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, rechtlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten der Parteien ist dabei zu erarbeiten. |
10. Erfüllungsort | Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Geschäft ergebenen Rechte und Pflichten, bzw. allfälliger Differenzen sind für beide Teile Zug (Schweiz). |



